Ohne jegliche Informationsgrundlagen sind die beschlossenen Schulschließungen in den Augen mancher Rechtsexperten ziemlich fragwürdig wenn nicht gar verfassungswidrig. Zwei Juristen einer bekannten Innsbrucker Anwaltskanzlei haben deshalb einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Verordnung des Unterrichtsministeriums gestellt. De facto machen diese den regulären Schulunterricht unmöglich. Die Verordnung zur Schulschließung sei deshalb nicht verfassungskonform, weil es sowohl an den vom VfGH geforderten Abwägungsentscheidungen fehle, und keine Informationsgrundlagen preisgibt, auf denen die Entscheidung getroffen wurde.
Im zweiten Lockdown wird Pflichtschülern ein regulärer Unterricht verweigert und Oberstufenschüler erhalten sogenannten Fernunterricht. Lediglich zum Zwecke der Betreuung oder nach Terminvereinbarung ist ein Betreten der Schule erlaubt. Auch die Hochschulen unterrichten nur noch Lehrveranstaltungen in Klassenräumen bzw. Schulen ab, bei denen das unbedingt notwendig ist, etwa bei praktischen Laborübungen. Die Anwälte Dietmar Czernich und Günther Gast sind Väter schulpflichtiger Kinder und Anwälte der Innsbrucker Kanzlei CHG Czernich Rechtsanwälte, die sich nun an den Verfassungsgerichtshof wenden, um die Rechtmäßigkeit der Verordnungen durch die Bundesregierung prüfen zu lassen, wie sie in einer Pressemitteilung bekannt gaben. Aus diesem Grund haben sie eine höchstgerichtliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der generellen Schulschließung eingeleitet.
Die fehlende Abwägung und das Verschweigen der Informationsgrundlagen macht die Schulschließungsverordnung angreifbar. Auch Verfassungsjurist Heinz Mayer äußerte die Ansicht, dass eine sachliche Grundlage für eine undifferenzierte Schließung aller Schulen fehlen würde. Das schloss er aus den Aussagen der Gesundheitsexperten. Eine Behörde müsse den Sachverhalt zuvor umfassend ermitteln. Auf diesen Punkt ging auch Dietmar Czernich ein: "Die allgemeine Covid-Maßnahmenverordnung ist ausführlich begründet, was für eine Verordnung ungewöhnlich ist. Hier hat sich die Regierung an die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes gehalten. Die Verordnung über die generelle Schulschließung ist dagegen mit keinem Wort begründet. Genau diese Vorgangsweise ist aber verfassungswidrig, weil sie dem Rechtsstaatsprinzip widerspricht. In einer Demokratie muss die Regierung ihre Maßnahmen begründen und darf nicht willkürlich vorgehen", so Czernich.
Zudem stellte Mayer noch eine Kompetenzfrage, da aus seiner Sicht nicht das Bildungs-, sondern das Gesundheitsministerium rechtlich zuständig gewesen wäre. Universitätsprofessor Heinz Mayer führt aus: "Ich sehe gute Erfolgsaussichten für diese Verfassungsklage. Zudem bin ich der Auffassung, dass das Unterrichtsministerium für den Erlass der Verordnung unzuständig war. Richtigerweise hätte das Gesundheitsministerium die Verordnung erlassen müssen." Entscheidend sei, dass jeglicher evidenzbasierter wissenschaftlicher Nachweis fehlt, dass alle Schulen zur Verbreitung von Covid beitragen. Deshalb sind in vielen EU-Mitgliedsstaaten alle Schulen geöffnet. In den meisten Mitgliedsstaaten haben zumindest die Pflichtschulen Präsenzunterricht. Alle Schulen geschlossen waren zuletzt nur in Polen, Rumänien und Tschechien.
(PA/red)
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